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§ 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

  1. 1.

    die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

  2. 2.

    die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

  3. 3.

    die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

  4. 4.

    die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.

Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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