Gesetze › FlurbG › Fünfter Teil Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren § 96 FlurbG Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden. Flurbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 § 97