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§ 4 FlusAAGV

Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:

  1. 1.

    durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;

  2. 2.

    durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.

FS-An- und Abflug-Kostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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