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§ 3 FoMaFüPrV

Gliederung der Prüfung

(1)

Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile

  1. 1.

    Betriebsorganisation und umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik,

  2. 2.

    Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte,

  3. 3.

    Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren.

(2)

Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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