Gesetze › ForstWiAusbV § 1 ForstWiAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin wird staatlich anerkannt. Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2 Ausbildungsdauer