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§ 4 ForstWiAusbV

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. 1.

    der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

  2. 1.1

    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

  3. 1.2

    Berufsbildung,

  4. 1.3

    Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

  5. 1.4

    soziale Beziehungen,

  6. 1.5

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  7. 1.6

    Umweltschutz;

  8. 2.

    Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

  9. 2.1

    Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

  10. 2.2

    Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

  11. 2.3

    Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

  12. 3.

    Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

  13. 3.1

    Begründen und Verjüngen von Waldbeständen,

  14. 3.2

    Schützen von Waldbeständen,

  15. 3.3

    Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

  16. 3.4

    Jagdbetrieb;

  17. 4.

    Naturschutz und Landschaftspflege,

  18. 4.1

    Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

  19. 4.2

    Anlegen und Pflegen von Schutz- und Erholungseinrichtungen;

  20. 5.

    Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

  21. 5.1

    Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,

  22. 5.2

    Sortieren und Vermessen von Holz,

  23. 5.3

    Bringen und Lagern von Holz;

  24. 6.

    Forsttechnik,

  25. 6.1

    Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten,

  26. 6.2

    Be- und Verarbeiten von Holz und anderen Werkstoffen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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