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Anlage II ForstWiAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 216 - 218)

            1. Erstes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

        1. lfd. Nr. 1

          der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

        1. lfd. Nr. 2

          Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

        2. lfd. Nr. 3

          Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

        3. lfd. Nr. 4

          Naturschutz und Landschaftspflege,

        4. lfd. Nr. 5

          Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,

        5. lfd. Nr. 6

          Forsttechnik

    zu vermitteln.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

        1. lfd. Nr. 3

          Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

        1. lfd. Nr. 2

          Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

        2. lfd. Nr. 4

          Naturschutz und Landschaftspflege

    zu vermitteln.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

        1. lfd. Nr. 4

          Naturschutz und Landschaftspflege

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

        1. lfd. Nr. 2

          Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

        2. lfd. Nr. 3

          Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

    zu vermitteln.

  4. 4)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

        1. lfd. Nr. 5

          Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

        1. lfd. Nr. 2

          Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

        2. lfd. Nr. 6

          Forsttechnik

    zu vermitteln.

  5. 5)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition

        1. lfd. Nr. 6

          Forsttechnik

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

        1. lfd. Nr. 2

          Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

        2. lfd. Nr. 3

          Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

        3. lfd. Nr. 4

          Naturschutz und Landschaftspflege,

        4. lfd. Nr. 5

          Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

    zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 4.1

            Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,

          2. lfd. Nr. 6.1

            Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten

    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

    unter Einbeziehung der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 6

            Forsttechnik

    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.3

            Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

          2. lfd. Nr. 1.5

            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

          3. lfd. Nr. 1.6

            Umweltschutz,

          4. lfd. Nr. 2

            Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

          5. lfd. Nr. 3.3

            Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

          6. lfd. Nr. 4.1

            Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Naturschutz und Landschaftspflege

    zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.4

            soziale Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 1.5

            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

          3. lfd. Nr. 1.6

            Umweltschutz,

          4. lfd. Nr. 2.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          5. lfd. Nr. 2.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,

          6. lfd. Nr. 3

            Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,

          7. lfd. Nr. 6

            Forsttechnik

    fortzuführen.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Waldbewirtschaftung, Forstproduktion

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 4

            Naturschutz und Landschaftspflege,

          2. lfd. Nr. 5.3

            Bringen und Lagern von Holz,

          3. lfd. Nr. 6

            Forsttechnik

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.3

            Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

          2. lfd. Nr. 1.4

            soziale Beziehungen,

          3. lfd. Nr. 1.5

            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

          4. lfd. Nr. 1.6

            Umweltschutz,

          5. lfd. Nr. 2

            Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen

    unter Einbeziehung der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 6

            Forsttechnik

    weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.1

            Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

          2. lfd. Nr. 1.3

            Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,

          3. lfd. Nr. 1.5

            Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

          4. lfd. Nr. 1.6

            Umweltschutz,

          5. lfd. Nr. 2

            Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,

          6. lfd. Nr. 3.3

            Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,

          7. lfd. Nr. 4.1

            Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume

    fortzuführen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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