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§ 2 ForstWiMeistPrV

Gliederung der Meisterprüfung

(1)

Die Meisterprüfung umfasst die Teile:

  1. 1.

    Produktion und Dienstleistungen,

  2. 2.

    Betriebs- und Unternehmensführung,

  3. 3.

    Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2)

Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.

Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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