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Anlage 1 FotoMedFachAusbV

(zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Sachliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließenb)Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellenc)Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzend)Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informierene)Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzenf)Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen
1.2Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigenc)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwendend)auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierene)zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragenc)Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten
1.4Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)Informationsbedürfnisse von Kunden ermittelnb)Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisenc)Schulungen konzipieren und durchführen
1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenb)fremdsprachige Informationen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachtenb)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbietenc)Kaufbelege erstellend)Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickelne)Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelnf)Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläuternb)Sortimentsänderungen begründen und durchführenc)Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzend)Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren
2.3Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründenb)Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswertenc)Zielgruppen identifizierend)Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführene)Kundenforen durchführen und auswertenf)Marketingerfolg überprüfen
2.4Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Daten eingeben, sichern und pflegenb)Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachtenc)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründend)Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleitene)Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzenf)rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachteng)an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
3Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellenb)Bildkompositionen erarbeiten und festlegenc)Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beratend)Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
3.2Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzenb)Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beratenc)vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messend)fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzen
e)Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösenf)Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern
3.3Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläuternb)Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzenc)Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwendend)Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
4Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwendenb)Farbräume erkennen und nutzenc)farborientierte Bildbearbeitung durchführend)Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführene)Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
4.2Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informierenb)Kalibrierung eines Systems durchführen
4.3Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzenb)Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beratenc)Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
5Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermittelnb)Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellenc)Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beratend)Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzene)Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten
6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
6.1Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)a)Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführenb)betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableitenc)betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
6.2Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)a)Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläuternb)betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegenc)Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigend)Beschaffung planen und durchführene)Bestände pflegenf)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiteng)Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachtenh)Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
7Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
7.1Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)a)Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugenc)zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
7.2Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)a)Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handelnb)Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläuternb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreibene)Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläuternf)Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erkläreng)Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzenb)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzend)Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
2.2Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeitenc)Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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