§ 17 FPersV
Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren
Die Einrichtung und der Betrieb der automatisierten Abrufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
Fahrpersonalverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle