AdvoCite

§ 4 FPStatG

Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen

Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

  1. 1.

    bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

    1. a)

      jährlichden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

    2. b)

      monatlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

  2. 2.

    bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

    1. a)

      jährlichdie Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

    2. b)

      vierteljährlichdas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.

Finanz- und Personalstatistikgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved