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§ 1 FrSaftV

Anwendungsbereich

(1)

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

(2)

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.

Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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