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§ 7 FrSaftV

Verkehrsverbote

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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