§ 2 FS-AuftragsV
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle