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§ 17 FSBetrV

Aufgabe

Der Flugberatungsdienst umfaßt

  1. 1.

    die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;

  2. 2.

    die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;

  3. 3.

    die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;

  4. 4.

    die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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