Gesetze › FSBetrV › 1. Abschnitt Allgemeine Regeln § 2 FSBetrV Betriebszeiten Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen. Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Grundlagen § 3 Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen