Gesetze › FSBetrV › 7. Abschnitt Flugfernmeldedienst § 21 FSBetrV Aufgabe Der Flugfernmeldedienst hat die für eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen Flugsicherungsinformationen zu übermitteln. Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Internationale Verbreitung § 22 Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen