Gesetze › FSBetrV › 9. Abschnitt Schlußvorschriften § 25 FSBetrV Betriebsanweisungen Die zur Durchführung der §§ 1 bis 24 dieser Verordnung notwendigen Einzelheiten sind von der Flugsicherungsorganisation in Betriebsanweisungen zu regeln. Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 Aufzeichnung des Flugfernmeldeverkehrs und der Radardaten § 26 Ordnungswidrigkeiten