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§ 20 FSPersAV

Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen

Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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