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§ 32 FSPersAV

Ausbildungsinhalt

Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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