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Anlage 4 FSPersAV

(zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1962)

  1. 1.

    EinzelangabenFolgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

    1. a)

      *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

    2. b)

      *Titel der Lizenz (in Fettdruck);

    3. c)

      laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

    4. d)

      vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

    5. e)

      Geburtsdatum;

    6. f)

      Staatsangehörigkeit des Inhabers;

    7. g)

      Unterschrift des Inhabers;

    8. h)

      *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

      1. 1)

        die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

      2. 2)

        Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

      3. 3)

        Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

    9. i)

      Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

    10. j)

      Stempel der Aufsichtsbehörde.

    Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

  2. 2.

    MaterialEs ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

  3. 3.

    FarbeDer Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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