Gesetze › FStrAusbauG § 3 FStrAusbauG Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen. Fernstraßenausbaugesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4