AdvoCite

§ 5 FStrAusbauG

(1)

Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach Artikel 3 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes.

(2)

Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.

Fernstraßenausbaugesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved