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§ 1 FStrBAG

Errichtung

(1)

Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.

(2)

Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.

(3)

Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.

Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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