AdvoCite
§ 1 FStrBAG
Errichtung
(1)
Zum 1. Januar 2021 wird das Fernstraßen-Bundesamt als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr seine Tätigkeit aufnehmen.
(2)
Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr bestimmt die Bundesregierung den Sitz des Fernstraßen-Bundesamtes.
(3)
Das Fernstraßen-Bundesamt wird von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet.