Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.
Bundesfernstraßengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle