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§ 5 FuttMKontrV

Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

Futtermittelkontrolleur-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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