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§ 27 FuttMV

Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe

Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.

Futtermittelverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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