Gesetze › FuttMV › Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln› Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen § 9 FuttMV Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt. Futtermittelverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Unerwünschte Stoffe § 10 Ausnahmen