Gesetze › FVerlV › Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 9 FVerlV Anwendungsvorschrift Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen. Funktionsverlagerungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Anwendung auf Betriebsstättenfälle § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten