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§ 3 FVG1971§5Abs7S4StVV

Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens

Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.

Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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