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§ 13 FVG

Beistandspflicht der Ortsbehörden

(1)

Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.

(2)

Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.

Finanzverwaltungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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