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§ 4 FZAusnV 2

Verwendung

Die Pflichten nach § 13 Absatz 6 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erfüllt eine ein Fahrzeug führende Person auch dadurch, dass sie zuständigen Personen auf Verlangen den in der Applikation dargestellten und gültigen Digitalen Fahrzeugschein vorzeigt.

2. FZV-Ausnahmeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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