§ 1 FzgLackAusbV
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
- 1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle