§ 1 FZV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1.
die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und
- 2.
die Zulassung ihrer Anhänger.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle