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§ 1 FZV

Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.

    die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern pro Stunde und

  2. 2.

    die Zulassung ihrer Anhänger.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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