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§ 19 G10

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,

  2. 2.

    entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,

  3. 3.

    entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,

  4. 4.

    entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.

(2)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.

Artikel 10-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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