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§ 24 GüKG

Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung

Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.

Güterkraftverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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