Gesetze › GüKG › 3. Abschnitt Werkverkehr § 9 GüKG Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a. Güterkraftverkehrsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8a Einsatz von Mietfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 10 Organisation