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§ 1 GüKKostV

(1)

Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2)

Auslagen werden gesondert erhoben.

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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