Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
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Auslagen werden gesondert erhoben.
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle