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§ 1 GärtnAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1)
Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.
(2)
Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
Baumschule,
- 2.
Friedhofsgärtnerei,
- 3.
Garten- und Landschaftsbau,
- 4.
Gemüsebau,
- 5.
Obstbau,
- 6.
Staudengärtnerei,
- 7.
Zierpflanzenbau
gewählt werden.
(3)
Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.