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Anlage 2b GärtnAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)

            1. Erstes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3.3

            Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

          2. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          3. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen

    zu vermitteln.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          2. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

    zu vermitteln.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          4. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate

    unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Vermehrung und Weiterkultur,

          2. lfd. Nr. 3

            Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          4. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 5.1

            Pflanzen und ihre Verwendung,

          2. lfd. Nr. 5.2

            Kultur- und Pflegemaßnahmen

    unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            Kulturräume und Kultureinrichtungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Vermehrung und Weiterkultur,

          3. lfd. Nr. 3

            Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

          4. lfd. Nr. 4

            Trauerbinderei und Dekoration

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.1

            Berufsbildung,

          2. lfd. Nr. 1.2

            Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

          3. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          4. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          5. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          6. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5.3

            Nutzung pflanzlicher Produkte

    unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3

            Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

          2. lfd. Nr. 4

            Trauerbinderei und Dekoration

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.3

            Mitgestalten sozialer Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          3. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          4. lfd. Nr. 3

            betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

          5. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 2

            Vermehrung und Weiterkultur

    im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            Kulturräume und Kultureinrichtungen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          2. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          3. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          4. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          5. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          6. lfd. Nr. 5.1

            Pflanzen und ihre Verwendung,

          7. lfd. Nr. 5.2

            Kultur- und Pflegemaßnahmen,

          8. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            Kulturräume und Kultureinrichtungen

          2. lfd. Nr. 4

            Trauerbinderei und Dekoration

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.2

            Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

          2. lfd. Nr. 1.3

            Mitgestalten sozialer Beziehungen,

          3. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          4. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          5. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          6. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          7. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          8. lfd. Nr. 5.1

            Pflanzen und ihre Verwendung,

          9. lfd. Nr. 5.2

            Kultur- und Pflegemaßnahmen,

          10. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Trauerbinderei und Dekoration

    im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3

            Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

          2. lfd. Nr. 5

            Verkaufen und Beraten

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.3

            Mitgestalten sozialer Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          3. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          4. lfd. Nr. 3.3

            Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

          5. lfd. Nr. 5.3

            Nutzung pflanzlicher Produkte,

          6. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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