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Anlage 3b GärtnAusbV

(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)

            1. Erstes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 3.3

            Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

          2. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          3. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen

    zu vermitteln.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          2. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

    zu vermitteln.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen

    unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

          4. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    zu vermitteln.

            1. Zweites Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate

          2. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

          2. lfd. Nr. 3

            Herstellen von befestigten Flächen,

          3. lfd. Nr. 4

            Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          2. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          3. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen

    unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 2

            Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

          2. lfd. Nr. 5

            Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.1

            Berufsbildung,

          2. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          3. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          4. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          5. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge

    unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

          2. lfd. Nr. 3

            Herstellen von befestigten Flächen,

          3. lfd. Nr. 4

            Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.2

            Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

          2. lfd. Nr. 1.3

            Mitgestalten sozialer Beziehungen,

          3. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          4. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          5. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

            1. Drittes Ausbildungsjahr

  1. 1)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

          2. lfd. Nr. 2

            Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          2. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          3. lfd. Nr. 3

            betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

          4. lfd. Nr. 4

            Böden, Erden und Substrate,

          5. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  2. 2)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 3

            Herstellen von befestigten Flächen

    im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1

            der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          3. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          4. lfd. Nr. 3.2

            Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

          5. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

  3. 3)

    In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 4

            Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

          2. lfd. Nr. 5

            Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

    im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

          1. lfd. Nr. 1

            Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

    zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

          1. lfd. Nr. 1.3

            Mitgestalten sozialer Beziehungen,

          2. lfd. Nr. 1.4

            Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

          3. lfd. Nr. 2

            Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

          4. lfd. Nr. 3.1

            Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

          5. lfd. Nr. 5

            Kultur und Verwendung von Pflanzen,

          6. lfd. Nr. 6

            Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

    fortzuführen.

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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