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Anlage 4b GärtnAusbV
(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 420 - 422)
Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
- lfd. Nr. 1
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
- lfd. Nr. 3.3
zu vermitteln.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 4
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
- lfd. Nr. 2
zu vermitteln.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
- lfd. Nr. 5
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 2
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate
- lfd. Nr. 4
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Produktionsverfahren
- lfd. Nr. 3
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 2
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
- lfd. Nr. 5.1
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,
- lfd. Nr. 2
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,
- lfd. Nr. 3
Produktionsverfahren
- lfd. Nr. 1
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1.1
Berufsbildung,
- lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 1.1
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
- lfd. Nr. 5.3
unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Ernten, Aufbereiten und Lagern
- lfd. Nr. 4
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 1.3
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 2
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht
- lfd. Nr. 2
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
- lfd. Nr. 1
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 1.4
fortzuführen.
- 2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
Produktionsverfahren
- lfd. Nr. 3
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen
- lfd. Nr. 1
weiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
- lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
- lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
- lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 1.2
fortzuführen.
- 3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
Ernten, Aufbereiten und Lagern
- lfd. Nr. 4
im Zusammenhang mit der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
Vermarkten
- lfd. Nr. 5
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen
- lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
- lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
- lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
- lfd. Nr. 1.3
fortzuführen.