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§ 28 GADVDV

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1)

Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 29 Absatz 5 bis 7, § 35 Absatz 4 und § 53 Absatz 2 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunktzahl an der erreichbaren LeistungspunktzahlRangpunkteNoteErläuterung
1234
1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
293,69 bis 87,5014
387,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
483,39 bis 79,2012
579,19 bis 75,0011
674,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
770,89 bis 66,709
866,69 bis 62,508
962,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,206
1154,19 bis 50,005
1249,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,403
1433,39 bis 25,002
1524,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,000
(2)

Die Rangpunkte einzelner Prüfungsformen sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend die Rangpunkte kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet werden.

(3)

Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen und Prüfern bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den insgesamt vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf volle Rangpunkte zu runden.

(4)

Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden Rangpunkte von 4,50 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

(5)

Prüfungen und Prüfungsteile, die bei erster Bewertung einer Prüferin oder eines Prüfers nicht mit mindestens 5 Rangpunkten bewertet werden, sind von einer zweiten Prüferin oder einem zweiten Prüfer zu bewerten. Dies gilt nicht für Prüfungen, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen. Die Prüferinnen und Prüfer bewerten die Prüfung unabhängig voneinander. Die Prüferinnen und Prüfer dürfen gegenseitige Kenntnis von den Bewertungen haben.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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