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§ 33 GADVDV

Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen

(1)

In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

(2)

Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

(3)

Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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