Gesetze › GADVDV › Abschnitt 4 Diplomprüfung› Unterabschnitt 4 Diplomkolloquium § 47 GADVDV Zulassung zum Diplomkolloquium Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben. Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 46 Wiederholung der Diplomarbeit § 48 Ziel des Diplomkolloquiums