§ 17 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
GAP-Direktzahlungen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle