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§ 25 GAPDZG

Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.

GAP-Direktzahlungen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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