Gesetze › GAPDZG › Teil 2 Direktzahlungen› Abschnitt 5 Gekoppelte Einkommensstützung› Unterabschnitt 2 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch § 29 GAPDZG Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag. GAP-Direktzahlungen-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe § 30 Mitteilungen der Länder