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§ 13 GAPInVeKoSG

Obergrenzen

(1)

Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(2)

Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht überschreiten.

(3)

Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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