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§ 47 GAPInVeKoSV

Reihenfolge der Abzüge

(1)

Die Sanktionen nach den §§ 43 bis 46 sind für die jeweilige Direktzahlung, im Fall des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes für jede dort bezeichnete Maßnahme, in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.

    die Tiersanktion nach § 45,

  2. 2.

    die Übererklärungssanktion nach § 44,

  3. 3.

    die Fristsanktion nach § 46 und

  4. 4.

    die Nichtanmeldungssanktion nach § 43.

(2)

Die sich nach Absatz 1 ergebenden Beträge sind um den sich bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 in der Fassung vom 7. Dezember 2022 ergebenden Betrag zu kürzen.

(3)

Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag angewandt.

GAPInVeKoS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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